I. Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für sämtliche Aufträge und Leistungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. AGB der Auftraggeber gelten nur dann, wenn dies vom Auftragnehmer vor Zustandekommen des Vertrages ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Kollidieren einzelne Bestimmungen dieser AGB mit vereinbarten AGB des Auftraggebers, so gelten die AGB des Auftragnehmers. Die nicht kollidierenden Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
- Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass diese AGB nicht nur für das erste Geschäft zwischen ihnen Geltung haben, sondern wird die Anwendung dieser AGB auch für alle weiteren Geschäften hiermit ausdrücklich vereinbart.
- Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift auf der Bestellung, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift auf der Bestellung, dass er diese AGB gelesen hat und zumindest die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu nehmen.
- Mündliche Erklärungen jeder Art sind unwirksam. Mündliche Erklärungen oder Abweichung von diesen AGB sind nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich anerkennt.
- Auftragsbestätigungen und Versandanzeigen werden vom Auftragnehmer nur über ausdrückliches schriftliches Verlangen des Auftraggebers zugesandt.
II. Angebot, Preise, Versendung
- Angebote des Auftragnehmers sind nur dann verbindlich, wenn der Auftrag schriftlich binnen 14 Tagen ab Datum des Angebotes nachweislich beim Auftragnehmer einlangt, es sei denn, im Angebot ist eine abweichende zeitliche Beschränkung enthalten. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinen üblichen Preisen entspricht. Der Auftragnehmer ist bei kurzfristiger Auftragserteilung oder Auftragsdurchführung berechtigt, zuzüglich zu dem in den Preislisten angeführten oder seinen üblichen Preisen entsprechenden Entgelt, Aufschläge zu verrechnen.
- Der Auftragnehmer übernimmt nur für den Zeitraum von drei Monaten ab Angebotsdatum eine Preisgarantie. Der Auftragnehmer ist daher berechtigt, danach ein höheres als das bei der Vertragsschließung vereinbarte oder das im Sinne des Punktes II.1. dieses Vertrages bestimmte Entgelt zu verlangen.
- Die im Angebot angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt bei Werkverträgen frühestens ab Übergabe der zu bearbeitenden Teile an den Auftragnehmer, bei Lohnarbeiten, das sind Arbeiten, bei denen auch das Material vom Auftragnehmer bereitgestellt wird, beginnt die Lieferfrist ab Einlangen der Bestellung. Ist eine Abklärung von fertigungstechnischen Fragen erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst nach Klärung dieser Fragen durch den Auftragnehmer. Dies ist dann der Fall, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich bekannt gibt, dass die fertigungstechnischen Fragen nun geklärt sind.
- Die in Katalogen, Preislisten, Zeitungen, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen, auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen der Auftragnehmer stellen keine Angebote des Auftragnehmers dar und kann sich der Auftraggeber auf diese nicht berufen.
- Die im Angebot angeführten Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und beinhalten keine Verpackungs- und Versandkosten. Wenn nichts anderes vereinbart ist, so ist das Entgelt binnen 14 Tagen ab Rechnungszugang fällig, und ist ohne jeden Abzug und spesenfrei an den Auftragnehmer zu überweisen, und zwar auch dann, wenn eine Mängelrüge erhoben wurde. Die Erhebung einer Mängelrüge berechtigt nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung des vereinbarten Entgelts.
- Für den Fall des Zahlungsverzuges, werden 12,5 % p.a. vereinbart. Sollte der Auftragnehmer darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, auch diese zu verlangen. Der Auftraggeber hat bei Zahlungsverzug weiteres sämtliche durch den Zahlungsverzug entstandene Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber das zu bearbeitende Material spesenfrei an den Auftragnehmer anzuliefern. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist daher das Werk des Auftragnehmers, an welches das zu bearbeitende Material übergeben wurde. Auch bei Kaufverträgen ist das Werk des Auftragnehmers Erfüllungsort.
- Wird vom Auftraggeber die Versendung des Werkes in Auftrag gegeben, so erklärt sich der Auftraggeber bereits jetzt damit einverstanden, dass die Art der Verpackung und der Versendung vom Auftragnehmer ausgewählt werden kann. Die Kosten der Verpackung und der Versendung sowie die Gefahr für Verlust und Beschädigung ab Fertigstellung des Werks gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Versendung des Werkes die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Auftraggeber einzuheben. Annahmeverzug des Auftraggebers liegt vor, wenn dieser das Produkt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt. Im Fall des Annahmeverzuges gilt die Leistung des Auftragnehmers als erbracht und ist das Entgelt fällig.
- Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, allfällige von ihm behauptete Gegenforderungen gegenüber dem Auftragnehmer mit dem vereinbarten oder im Sinne des Punktes II.1. dieses Vertrages bestimmten Entgelt aufzurechnen. Gleiches gilt für die Aufrechnung mit allenfalls behaupteten Preisminderungs- oder sonstigen Gewährleistungsansprüchen.
III. Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
- Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer mit der Übergabe des Materials zur Bearbeitung und anderer übergebener Sachen ein Pfandrecht an diesem Material, an den hieraus hergestellten Werkstücken sowie an den übergebenen Sachen ein. Die in der Gewahr des Auftragnehmers befindlichen Pfandgegenstände dienen zur Sicherstellung sämtlicher, auch aus anderen Rechtsgeschäften stammender Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber. Nach Fälligkeit des Entgelts ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, die Pfandgegenstände nach seiner Wahl zur Versteigerung zu bringen oder freihändig zu verkaufen.
- Weiteres steht dem Auftragnehmer zur Sicherung seiner fälligen Forderungen und auch zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände und das hergestellte Werk bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen einschließlich der Forderungen aus Punkt II.6. dieses Vertrages, zurückzubehalten.
- Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Für den Fall, dass der Auftraggeber die im Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers befindlichen Waren und Erzeugnisse weiterveräußert oder Dritte in sonst irgendeiner Weise an diesen Waren und Erzeugnissen Rechte behaupten, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer hinsichtlich dieser Ansprüche schad- und klaglos.
IV. Notwendige Angaben des Auftraggebers
- Für Lohnarbeiten hat der Auftraggeber bei schriftlichen Bestellungen folgende Angaben nachweislich und schriftlich an den Auftragnehmer bekannt zu geben: Bezeichnung, Stückzahl, Werkstoff, eine normgerechte Werkzeichnung, bei vorangegangener Angebotslegung die Angebotsnummer sowie den Wunschtermin für die Fertigstellung.
- Bei Werkverträgen sind neben den für die Lohnarbeiten bekannt zugebenden Angaben zusätzlich Angaben über die an den Auftragnehmer übergebenen Rohmaterialien und Halbfertigteile sowie ein Lieferschein für diese zu übergeben. Weiteres hat der Auftraggeber die auszuführenden Arbeitsschritte zu bezeichnen.
- Werden diese unter Punkt IV. 1. und 2. angeführten Angaben dem Auftragnehmer nicht schriftlich bekannt gegeben oder sind diese unvollständig oder unklar, so erfolgt die Fertigung seitens des Auftragnehmers ohne etwaiger Verpflichtung zur Rückfrage beim Auftraggeber. Nicht gleichzeitig mit dem Auftrag und den Werkstücken eintreffende schriftliche Angaben sind unmaßgeblich. Hat es der Auftraggeber unterlassen, diese Angaben schriftlich zu machen oder sind diese unvollständig oder unklar, so wird seitens des Auftragnehmers keine Gewährleistung übernommen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer auch keinen Schadenersatz zu leisten.